Theatergruppe Dellerlecker e.V.

Vereinssatzung

Vereinssatzung der Theatergruppe Dellerlecker e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Theatergruppe Dellerlecker e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillenburg eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Dillenburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die freie Theaterarbeit zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch eigene Theateraufführungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

§ 4 Ausschlussverfahren

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied mehrfach grob den Zwecken des Vereins zuwider handelt.

§ 5 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjah­res. Die Erklärung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des Jahres dem Vorstand vorliegen.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr muss der Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese Versammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Rechenschaftsbericht des Kassierers und den Kassenprüfungsbericht entgegen. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt oder bestätigt den Vorstand. Bei Versäumnis durch den Vorstand kann auch ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand verlangen.

§ 7 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Führung der Vereinskasse und die Verwendung der eingenommenen Gelder zu prüfen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben. Pro Jahr muss mindestens eine Kassenprüfung durchgeführt werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 9 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zehn Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn vom Leiter der Mitgliederversammlung festzuhalten. Wird diese nicht festgestellt, so ist die Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Leiter der Mitgliederversammlung

Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter oder an deren Stelle ein durch die Mitgliederversammlung zu wählendes Vereinsmitglied.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und erfolgen in offener Abstimmung, sofern kein Mitglied zu einer Beschlussvorlage geheime Abstimmung verlangt.

§ 12 Beschlussprotokoll

Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Leiter der Mitgliederversammlung, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von 14 Tagen den Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Der folgenden Mitgliederversammlung, gleich aus welchem Grund diese zusammentritt, muss das Protokoll vorgelegt werden.

§ 13 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstandes

Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und zwei Beisitzern. Weiter gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes der künstlerische und der technische Leiter an. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, er kann beliebig oft wiedergewählt werden.

§ 14 Wahl des Vorstandes

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim. Die Wahl der beiden Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang. Vorstandsmitglieder sind mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 15 Wahl des künstlerischen und technischen Leiters

Der künstlerische Leiter wird in der Regel vom Vorstand für die Dauer des zu inszenierenden Stückes ernannt. In Ausnahmefällen kann er abgewählt werden. Der technische Leiter wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

§ 16 Stellung des künstlerischen Leiters

Dem künstlerischen Leiter obliegt die Regieführung bei eigenen Aufführungen des Vereins. Er besitzt das Vorschlagsrecht für die Auswahl von Stücken und entscheidet mit dem Vorstand über die Annahme von Stücken. Der künstlerische Leiter führt die Öffentlichkeitsarbeit für das von ihm inszenierte Stück. Eine Zusammenarbeit mit dem dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines zu inszenierenden Stückes ist möglich.

§ 17 Stellung des technischen Leiters

Dem technischen Leiter obliegt die Erstellung der Bühnenbilder bei eigenen Aufführungen des Vereins und Wahrnehmung aller mit Bühnenbild und Bühnentechnik im Zusammenhang stehenden Aufgaben.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über die Verwendung der Mittel und nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

§ 19 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder (Ist-Bestand!) anwesend sind.

§ 20 Beschlüsse des Vorstandes

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für die Protokollierung der Vorstandsbeschlüsse gilt § 12 entsprechend.

§ 21 Gesetzlicher Vorstand

Als Vorstand im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
§ 22 Mindestalter

Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

§ 23 Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder

Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung durch Wohl eines Nachfolgers abgewählt werden, wenn ihnen schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung und Vernachlässigung ihrer Amtspflichten nachgewiesen werden.

§ 24 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus den Eintrittsgeldern der vom Verein durchgeführten Theateraufführungen, aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird in der separaten Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung kann mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Bei einer geplanten Änderung muss auf diesen Punkt in der Einladung zur Jahreshauptversammlung schriftlich hingewiesen werden.

§ 25 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 26 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern der Antrag auf Auflösung in einer entsprechenden Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt.

An der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder teilnehmen. Dem Antrag auf Auflösung muss die qualifizierte Mehrheit der Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne diesen Paragrafen ist, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Antrag auf Auflösung erfolgen. Bei dieser Mitgliederversammlung reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern beschlussfähig im Sinne §9 dieses Paragrafen.

§ 27 Anfall des Vermögens

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen und der Vereinsbesitz wird der Stadt Dillenburg zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Das Vermögen steht unter treuhänderischer Verwaltung, bis sich eine Theatergruppe in Vereinsform organisiert hat und sich satzungsgemäß ähnliche Aufgaben wie der Verein „Theatergruppe Dellerlecker e. V.“ setzt. Diesem Verein ist Vereinsvermögen und Vereinsbesitz zu übergeben. Sollte nach einem Zeitraum von 15 Jahren sich kein solcher Verein organisiert haben, sorgt der Treuhänder dafür, dass Vermögen und Vereinsbesitz einer anderen, der vorliegenden Satzung entsprechenden Verwendung zugeführt werden.
§ 28 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann vorgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden der Änderung zustimmt.

§ 29 Stellung des Pressewartes

Dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Gestaltung der vereinseigenen Homepage,  die Herausgabe von Presse-Informationen vor oder nach Aktionen des Vereins (z.B. Wanderungen, Workshops oder die Teilnahme an unterschiedlichen Veranstaltungen) Eine Zusammenarbeit mit dem künstlerischen Leiter im Rahmen eines zu inszenierenden Stückes ist möglich.

Geändert: 02.02.2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung